Laut BGH sind heimliche Online Durchsuchungen durch die Polizei nicht zulässig.

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Das ist doch einmal eine gute Nachricht, nachdem in den letzten Monaten der Datenschutz in Deutschland mit den Füßen getreten wurde. Als Begründung nannte man folgendes:

…weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist.

Die gesamte Pressemitteilung ist hier nachzulesen.

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